Hinweis auf die eingeschränkte Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
gem. § 8 Abs. 4 i. V. § 6 Nr. 3 u. 4 StBerG:
- Buchhalter für die Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle;
- Erstellung der laufenden Lohnabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und der Lohnsteueranmeldung;
- Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
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